Die Maklerprovision – Ein Mysterium für Immobilienlaien!!!

Frau Heike Schmidt-Dallüge, Immobilienmaklerin (IHK) bei der IGB Bad Liebenwerda mbH, gibt Tipps rund um den Hausverkauf und informiert darüber warum es oftmals doch nicht so falsch ist, sich in die Hände eines Immobilienmaklers zu begeben:

Makler verdienen ihr Geld im Schlaf, Makler sind völlig überbezahlt, usw. Mit diesen pauschalen Meinungen müssen wir Immobilienmakler uns immer wieder überziehen lassen. Leider sind die meisten nicht gewillt, sich den Beruf des Immobilienmaklers mal erläutern zu lassen, insbesondere die Höhe der Maklerprovisionen. Ich möchte allen Interessierten mal einen Einblick in den Arbeitsalltag eines Immobilienmaklers geben und vor allen Dingen über

Die Maklerprovision – Ein Mysterium für Immobilienlaien!!!

informieren.

Der Tag eines Immobilienmaklers ist ziemlich vollgepackt. Am Vormittag muss man Mails beantworten, Termine abstimmen, mit Behörden kommunizieren, Unterlagen sortieren und zum jeweiligen Notariat bringen und sich um die Akquise neuer Objekte kümmern. Manchmal steht auch noch eine Immobilienbewertung an oder man muss Exposés schreiben und in den einschlägigen Portalen posten (zu den Exposés werde ich zu einem späteren Zeitpunkt ausführliche Informationen geben).

Am Nachmittag stehen dann die Kundenbesuche an. D.h., Objekte die zum Kauf angeboten werden sollen, müssen aufgenommen werden, Kunden werden durch Objekte geführt und Immobilienbewertungen werden vorbereitet.

So ein Arbeitstag ist immer wieder spannend  –  auch wenn alles komplett durchorganisiert ist, passieren doch immer wieder spontane Dinge. So kann ein Kunde auch mal unangemeldet im Büro vorbeischauen und plötzlich ergeben sich ganz neue Aspekte oder Termine werden spontan abgesagt, so dass Freiraum für andere Aufgaben entsteht.

Langweilig wird es nie!!

Jeder Verkaufsvorgang fordert seine Zeit – manchmal ist es sehr viel Zeit und manchmal eher weniger. Man kann das nie voraussagen – auf jeden Fall kümmere ich mich immer mit der gleichen Intensität um meine Kunden – egal ob es sich um ein sehr preisintensives Objekt oder nur ein bescheidenes Häuschen oder ein kleines Grundstück handelt. Jeder bekommt eine umfassende Beratung und Betreuung.

Um immer auf dem neuesten Stand der gesetzlichen Vorgaben zu sein, müssen wir Immobilienmakler regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen. Es ist schon spannend, wie oft sich in der Gesetzgebung etwas ändert. Für Laien ist das oftmals ein Dschungel aus Paragraphen und unverständlichen Formulierungen. Nunja – dafür gibt es die Makler. Wir bringen Licht in das Paragraphendickicht und Juristendeutsch.

Seit einem Jahr nun gibt es ein neues Gesetz zur Regelung der Maklercourtage. Die Einführung war wirklich aufregend, da der Gesetzgeber viele Dinge eingebaut hat, die zunächst einmal herausgearbeitet werden mussten um den Kunden Transparenz zu bieten.

Neue BGB-Vorschriften zur Maklerprovision beim Immobilienkauf

Die neuen Regelungen im BGB zur Maklercourtage beim Verkauf von Wohnimmobilien, die ab 23.12.2020 gelten, im Überblick:

Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

  • 656a BGB Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

  • 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

  • 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

  • 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Hier nun eine einfache Erklärung:

Bei Grundstücken und bei gewerblich genutzten Objekten (Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude usw.) bleibt es bei der alten Regelung:

Es kann gewählt werden, wer die Provision übernehmen soll – Verkäufer oder Käufer. Natürlich ist es immer am besten, wenn ein Objekt ohne Provision angeboten werden kann – also, wenn der Verkäufer die Maklerprovision komplett übernimmt. In der Regel wird die Provisionszahlung aber an den Käufer gegeben.

Bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gilt nun eine Provisionsteilung:

Das heißt, Käufer und Verkäufer teilen sich die Maklerprovision. Gängig ist hier in unserer Region (Brandenburg/ Elbe-Elster-Kreis) eine Provision von insgesamt 5,95 % des Kaufpreises inkl. MwSt.

Bei einer Teilung bedeutet dies, jede Vertragspartei zahlt 2,975 % des Kaufpreises inkl. MwSt.

Um einem Käufer das Objekt „schmackhaft“ zu machen, kann auch eine Innenprovision mit dem Verkäufer vereinbart werden. Dies muss dann entsprechend vertraglich vereinbart werden.

Hier noch ein Hinweis:

Mit einem Immobilienmakler wird immer ein schriftlicher Vertrag geschlossen. In diesem Vertrag sind dann alle Absprachen fixiert.

Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn ein Makler von Ihnen vor Arbeitsbeginn erst einmal Geld fordert – das ist nicht üblich. Auch überhöhte Provisionsforderungen sollten Sie hellhörig werden lassen. Das ist dann ein Zeichen dafür, dass ein Makler das Provisionsrecht noch nicht richtig verstanden hat oder wirklich auf das schnelle Geld aus ist.

Das gibt es bei uns nicht – für uns steht der Kunde im Vordergrund. Wir wollen dem Kunden eine gute Beratung geben – auch wenn wir das Objekt vielleicht nicht bekommen oder der Verkauf nicht zustande kommt. Irgendwie und irgendwo trifft man sich immer wieder und da wollen wir doch in guter Erinnerung bleiben.

Wenn Sie eine Immobilie verkaufen möchten, dann vereinbaren Sie doch einfach mal einen Termin und lassen Sie sich beraten. Wir freuen uns darauf, Sie und Ihre Immobilie kennen zu lernen.