– Ein privates Testament kostet nichts und ist schnell verfasst.

– Bei einem Notar erhält man eine umfassende Beratung.

– Das Testament sollte immer in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden.

Die drei vorstehend aufgeführten Thesen sollen als Leitfaden für all diejenigen dienen, die mit dem Gedanken spielen, ein Testament zu verfassen. Die Entscheidung, ob es ein privates oder notarielles Testament wird, muss jeder für sich selbst treffen. Mit unserem Artikel möchten wir Denkanstöße und Entscheidungshilfen geben. Man hat grundsätzlich immer zwei Möglichkeiten:

Man kann ein so genanntes privates handschriftliches Testament verfassen oder man kann mit der Hilfe eines Notars ein so genanntes öffentliches, notarielles Testament erstellen lassen.

Die beiden Testamentsformen unterscheiden sich lediglich in der Art ihrer Erstellung, außer

von einem privaten Testament erfährt bis zum Todestag des Erblassers niemand etwas!  

Hier nun etwas zum Ablauf der Erstellung eines Testaments: 

Während das private Testament vom Erblasser allein, ohne Mitwirkung Dritter und mit bescheidenen Sachmitteln verfasst werden kann, muss man für ein öffentliches Testament einen Termin bei einem Notar vereinbaren. Von diesem wird man umfänglich beraten und der letzte Wille wird durch eine öffentliche Urkunde festgehalten.

Sowohl das private als auch das öffentliche Testament sind in gleicher Weise wirksam. In beiden Formaten können auch die gleichen Anordnungen getroffen werden.

Ein öffentliches Testament bietet allerdings den Vorteil, dass man vom Notar in inhaltlichen Fragen eingehend beraten wird, denn der Notar muss seiner Beratungspflicht nachkommen.

Der Notar wird regelmäßig vor Beurkundung des letzten Willens die konkrete familiäre und auch wirtschaftliche Situation des Erblassers abklären und darauf aufbauend eine auf den Einzelfall angepasste Erbfolgeregelung vorschlagen.

Bei einem öffentlichen Testament kommen somit höchst selten Formfehler vor und eine Unwirksamkeit ist damit fast gänzlich ausgeschlossen.

Bei einem privaten Testament ist der Erblasser selbst für die genaue Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften

– der gesamte Text muss mit der Hand geschrieben werden

– der Verfasser des Testamentes muss klar zu identifizieren sein = Name, Vorname, Anschrift

– es müssen Angaben zu Ort und Zeit vorgenommen werden

– der Text muss mit der Unterschrift des Verfassers versehen sein

!! Es reicht ausdrücklich nicht aus, einen gedruckten Text zu unterzeichnen!!

verantwortlich.

Das bei einem Notar erstellte Testament ist eine öffentliche Urkunde und kann nach Eintritt des Erbfalls von den Erben als Nachweis der eigenen Legitimation verwendet werden. Hier entfällt das Erbscheinsverfahren und es kann schneller über das Erbe verfügt werden.

Gehört zum Nachlass auch Immobilienbesitz, dann können die Erben in der Regel mit dem öffentlichen Testament und der Niederschrift der Testamentseröffnung beim zuständigen Grundbuchamt einen Antrag auf Eigentumsumschreibung veranlassen

Ist man aufgrund eines privaten Testaments zur Erbfolge berufen, dann muss man für diese Maßnahme regelmäßig einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Dieser ist kostenpflichtig.

Der entscheidende Nachteil des öffentlichen Testaments liegt in den Kosten. Diese fallen an für den Besuch beim Notar und dessen Arbeit sowie für die Hinterlegung des Testaments bei Gericht.

Je höher der Nachlasswert ist, desto höher sind auch die Gebühren, die der Notar für seine Dienstleistung verlangen kann.

Die amtliche Verwahrung des Testaments schützt dieses vor Vernichtung, Unterschlagung oder Verfälschung. Eine Verwahrung bei Gericht kostet ca. 75,00 €.

Fazit:

Man kann festhalten, dass ein privates Testament dann ausreichend sein wird, wenn der Nachlass überschaubar und die gewünschte Erbfolge klar und einfach ist.

Für komplexere Erbschaften die einen großen Besitz betreffen, empfiehlt sich das öffentliche Testament, welches mit einer eingehenden Beratung durch einen Notar untermauert ist.