Das Testament  –  Eine sehr persönliche und aufreibende Aufgabe

Wenn viele nur das Wort Testament hören, wird ihnen schon angst und bange. Mit dem Testament wird die Endlichkeit des Lebens real – und damit möchte sich niemand beschäftigen.

Jedoch sollte jeder hin und wieder einmal darüber nachdenken, was mit all den Dingen passieren soll, die sich während eines Lebens angesammelt haben. Zwar verfügt nicht jeder über große Bankvermögen oder teure Immobilien. Aber auch die kleinen Dinge, denen man vielleicht gar keine große Bedeutung beimisst, sollten gut geregelt sein.

Man weiß nie, wann ein Testament zum Tragen kommt, darum ist es nur ratsam, sich frühzeitig damit zu beschäftigen.

Die Schriftform

Der Gesetzgeber fordert, dass ein Testament der Schriftform bedarf, d. h.:

– der gesamte Text muss mit der Hand geschrieben werden

– der Verfasser des Testamentes muss klar zu identifizieren sein = Name, Vorname, Anschrift

– es müssen Angaben zu Ort und Zeit vorgenommen werden

– der Text muss mit der Unterschrift des Verfassers versehen sein

Es reicht ausdrücklich nicht aus, einen gedruckten Text zu unterzeichnen.

Ein notarielles Testament bildet hier eine Ausnahme. Dieses wird vom Notar in gedruckter Form vorgelegt und im Termin mit dem Erblasser laut vorgelesen und dann von diesem unterzeichnet.

Ausnahmeregelung für Eheleute

Grundsätzlich muss jede natürliche Person ein eigenes Testament verfassen – wie vorstehend beschrieben.

Nicht zulässig und natürlich auch unwirksam ist es ein Testament in der Gruppe oder mit seinem Partner gemeinsam zu verfassen.

Verheirateten Personen ist es aber erlaubt, den gemeinsames Testament zu verfassen.

Hierbei sind besondere Vorgaben zu beachten. Besonders erwähnen muss man hier die Folgen hinsichtlich der Änderungsmöglichkeiten nach dem Ableben eines Ehepartners. Diese müssen unbedingt genau definiert werden.

Ein solches gemeinschaftliches Testament sollte möglichst nicht ohne qualifizierte Rechtsberatung verfasst werden. Die rechtlichen Fallstricke sind mannigfach und können von einem Laien nicht so ohne weiteres überblickt werden. Die Rechtsfolgen, die sich aus unüberlegten oder ungeschickten Formulierungen ergeben, treten immer erst später auf – dann aber um so nachdrücklicher. Ein Erbschaftsstreit, in den vielleicht sogar der verbliebene Ehepartner mit hineingezogen wird, ist oftmals vorprogrammiert.

Erbschaft oder Vermächtnis – Eine Definition der Begriffe

Zwischen einer Erbschaft oder einem Vermächtnis muss unbedingt unterschieden werden. Durch die Vermischung der beiden Begriffe oder der falschen Anwendung können schwerwiegende rechtliche Folgen auftreten.

Hier die Erläuterung der Begrifflichkeiten:

Wird ein Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers, d.h. er wird zu seinem Erbanteil Miteigentümer an allen vererbten Vermögenswerten (Konten, Bargeld, Immobilien, Autos, etc.), spricht man von einer Erbschaft.

Hingegen können im Wege eines Vermächtnisses einzelne Gegenstände aus dem Nachlass auch bestimmten Personen zugewendet, also vermacht werden. Dieses Vermächtnis, also der bestimmte Gegenstand muss dann vom Erben an den Vermächtnisnehmer ausgekehrt werden, d.h., der Erbe muss dem das Vermächtnis Annehmenden den benannten Gegenstand nach Anforderung herausgeben, wie z.B. ein bestimmtes Gemälde oder auch ein bestimmtes Fahrzeug. Oftmals wird hier auch Schmuck aufgeteilt = Die Enkelin erhält den Rubinring nebst passendem Armband und einer Kette, die Schwiegertochter bekommt die defekte Armbanduhr.

Die Begriffe Erbe und Vermächtnis sollten tunlichst immer sehr exakt angewandt werden. Hier ist es besser zweimal zu überlegen, ob man etwas vererben oder vermachen will. Bei falscher Anwendung ist Streit vorprogrammiert und eine gerichtliche Erbauseinandersetzung oftmals der letzte Weg zur Einigung.

Der Erbschein

Wer ein Erbe antritt, benötigt einen Erbschein. Dieser muss vor dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden und weist nach Erteilung den oder die Erben entsprechend aus. Mit dem Erbschein kann sich der Erbe oder können sich die Erben gegenüber offiziellen Stellen legitimieren (z.B. Banken, Versicherung, usw.).

Das notarielle Testament – die rechtssichere Alternative zum handschriftlichen Testament

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, ein Testament durch einen Notar beurkunden zu lassen. Hier sei auf den Vorteil der Beratung durch den Notar noch einmal explizit hingewiesen. Der Notar sorgt für die Einhaltung rechtlicher Grenzen, gibt aber auch Tipps, wie möglicherweise eine letztwillige Verfügung noch zielgerichteter verfasst werden kann.

Nach Abschluss der Entwurfsarbeiten wird der Text dann – ohne Notwendigkeit des handschriftlichen Verfassens der Ausführungen – in Gegenwart des Testierenden vom Notar verlesen und von allen Beteiligten unterschrieben.

In den meisten Fällen wir das Testament anschließend vom Notar in gerichtliche Verwahrung gegeben und beim zentralen Testamentsregister registriert. Damit ist auch gesichert, dass das Testament gefunden wird – respektiv nicht verlorengehen kann.

Neben der Korrektheit eines solchen notariellen Testamentes ist auch die Vermeidung eines langwierigen Erbscheinsverfahrens ein großer Vorteil. Bei einem notariellen Testament reicht der kurzfristig zu erlangende Eröffnungsbeschluss durch das Amtsgericht aus, damit sich der Erbe legitimieren und über das Erbe verfügen kann.

Fazit

Im Ergebnis bleibt anzuraten, sich fachkundigen Rat bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu holen. Hierbei sollten auch steuerliche Aspekte nicht außer Acht gelassen werden.

Ohne entsprechende Unterstützung kann es dazu kommen, dass z.B. das vielfach übernommene „Berliner Testament“ (Definition:  Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern (siehe Lebenspartnerschaftsgesetz), in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll.) zu unschönen Folgen für die Erben geführt hat. Das ist dann sicherlich vom Erblasser nicht beabsichtigt gewesen.