Man darf einen Balkon nicht nach Belieben nutzen. Er hört zwar zur Wohnung und man zahlt Miete, allerdings findet die Nutzungsbefugnis des Balkons ihre Grenze dort, wo Rechte des Vermieters, anderer Hausbewohner (egal ob Mieter oder Eigentümer) oder Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder gestört werden.

Müll

Der Balkon ist kein Sammelplatz für Unrat, Sperrmüll und Hausmüll.

Sollte dennoch eine Nutzung als Müllsammelplatz erfolgen, ist der Ärger vorprogrammiert. Die Nachbarn beschweren sich und im schlimmsten Fall muss mit erheblichen Entsorgungskosten und Bußgeldern gerechnet werden. Eine Abmahnung durch den Vermieter ist hier allerdings sicher.

Wäschetrocknen auf dem Balkon

Das Aufstellen eines Wäscheständers und das Wäschetrocknen gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Jedoch dürfen keine Verankerungen zum Anbringen von Wäscheleinen ins Mauerwerk gebohrt werden. Das stellt einen Eingriff in die Bausubstanz dar.

Rauchen auf dem Balkon

Hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Natürlich darf man auf dem Balkon rauchen. Sollte ein Nachbar sich wegen übermäßigen Qualms jedoch gestört fühlen, hat er einen Unterlassungsanspruch.

Grillen

Hier ist allergrößte Rücksichtnahme geboten. Qualm, Rauch und unangenehme Gerüche sollten nicht in andere Wohnungen ziehen. Auf Balkonen sollte man einen Elektrogrill nutzen. Ist in der Hausordnung ein Grillverbot verankert, hat der Mieter sich daran zu halten.

Partys

Diese dürfen natürlich gefeiert werden, wenn sich alle an die gesetzlichen Bestimmungen und die Hausordnung halten. Eine Störung der Nachtruhe ist zwingend zu unterlassen.

Zwischen 22.oo Uhr und 6.00 Uhr ist alles zu unterlassen, was die Nachtruhe stört.

Nach 22.00 Uhr ist jegliches Party-Geschehen unter Einhaltung der Zimmerlautstärke in die Innenräume zu verlegen.

Zuwiderhandlungen ziehen Abmahnungen durch den Vermieter, Bußgelder durch die Ordnungsbehörden und im schlimmsten Fall Kündigungen durch den Vermieter nach sich.

Balkonbepflanzung

Kein Eigentümer kann hier die Gestaltung vorschreiben, außer es liegen Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflichten vor.

Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass von Balkonen keine Gefährdungen von Passanten und Fahrzeugen ausgehen.

Im Speziellen ist auf die Anbringung von Balkonkästen und Töpfen zu achten. Diese sind innen an der Balkonbrüstung anzubringen.

Die ganze Blumenpracht darf natürlich auch nicht auf den Balkon oder die Terrasse des Nachbarn wuchern. Bei zu üppigem Bewuchs kann der Vermieter den Rückschnitt verlangen.

Beim Gießen der Pflanzen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Wasser auf darunter liegende Balkone tropft oder die Fassade herunterläuft.

Umbauten

Hier ist nicht alles was gefällt auch erlaubt. Es muss bei jeder Maßnahme geprüft werden, ob ein Eingriff in die Bausubstanz vorliegt oder ob das äußere Erscheinungsbild des Hauses nachhaltig gestört wird.

Sind vorstehende Auswirkungen abzusehen, muss zwingend die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden.

Bei diesen Maßnahmen ist die Einwilligung des Vermieters einzuholen – am besten schriftlich

– Anbringung von fest installierten Sonnenmarkisen.

– Verfliesung des Balkonbodens.

– Individueller Anstrich der Balkonwände.

– Installation einer Außensteckdose.

– Verankerung von Wäscheleinen.

– Verankerung eines Katzennetzes und Verkleidung des Balkons

mit dem Katzennetz.

– Totalverhüllung des Balkons mit Vorhängen.

Wenn auf dem Balkon Einrichtungen angebracht werden, die schnell und ohne großen Aufwand entfernt werden können und keinen Eingriff in die Bausubstanz darstellen, ist man auf der sicheren Seite. Hier ein paar Beispiele:

– Montage eines neutralen Sichtschutzes am Balkongeländer bis

zur Höhe der Brüstung.

– Aufbringen eines lose verlegten Holzbodenbelages auf dem

ursprünglichen Bodenbelag.

– Aufbringen eines lose verlegten Rasenteppichs auf dem

ursprünglichen Balkonboden.

– Montage einer Parabolantenne auf einem Standfuß, die

ansonsten keine optische Beeinträchtigung darstellt.

Montage von Fahnen

Gerade bei sportlichen Großereignissen, wie z. B. der Fußballweltmeisterschaft, ist es für viele Mieter ein Muss, im wahrsten Sinne des Wortes Flagge zu zeigen und eine Fahne auf dem Balkon anzubringen. Hierzu ist der Mieter zwar grundsätzlich auch ohne Erlaubnis des Vermieters berechtigt. Folgende Einschränkungen sind jedoch zu beachten.

– Durch die Fahne dürfen Nachbarn nicht wesentlich beeinträchtig

werden, was z.B. der Fall sein kann, wenn die Fahne ihnen die freie

Sicht nimmt oder ihren Balkon verdunkelt.

– Der Mieter muss sicherstellen, dass die Fahne so sicher befestigt ist,

dass sie nicht herabfallen und z.B. unterhalb des Balkons entlang

gehende Fußgänger verletzen kann.

– Führt die Befestigung der Fahne zu einer baulichen Veränderung,

z.B. weil für das Anbringen der Halterung die Wand angebohrt

werden muss, benötigt der Mieter die Erlaubnis des Vermieters.

– Das Gleiche gilt, wenn durch das Anbringen der Fahne der

optische Gesamteindruck des Gebäudes verändert wird.

Montage von Lichterkessen

Es ist inzwischen eine weit verbreitete Sitte, in der Zeit vor und nach Weihnachten, insbesondere Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Daher ist das Anbringen einer Lichterkette im Balkonbereich grundsätzlich von dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst.

Zu beachten ist jedoch, wie auch bei dem Anbringen einer Fahne, dass der Mieter die Genehmigung des Vermieters einholen muss, wenn die Befestigung der Lichterkette zu einer baulichen Veränderung führt. Außerdem muss der Mieter für eine hinreichende Befestigung sorgen und sicherstellen, dass niemand durch ein Herabfallen der Lichterkette zu Schaden kommt.

Plakate / Banner / Aufkleber

Nationalflaggen während einer WM oder EM und auch Lichterketten in der Weihnachtszeit haben in der Regel keinen tiefergehenden Aussagegehalt. Anders ist es, wenn der Mieter Plakate, Banner oder Aufkleber auf seinem Balkon befestigt, die eine bestimmte politische Botschaft enthalten. Auch wenn die Meinungsfreiheit ein hohes Gut ist und von der Verfassung geschützt wird, kann sich der Mieter nicht jede Aussage erlauben. In diesem Fall kann der soziale Frieden innerhalb der Hausgemeinschaft gestört oder sogar zerstört werden.

Ob der Mieter berechtigt ist, seine Meinung durch ein Plakat, ein Banner oder einen Aufkleber auf dem Balkon kundzutun, ist daher in jedem konkreten Einzelfall zu entscheiden. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters auf der einen und dem Recht des Mieters auf Äußerung seiner Meinung auf der anderen Seite. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die individuelle Gestaltung der Balkone in dem betreffenden Haus, aber auch in der jeweiligen Wohngegend üblich ist.

Äußert der Mieter durch das Anbringen eines Plakates Kritik gegenüber dem Vermieter, ist dies nicht mehr als vom Gebrauchsrecht des Mieters gedeckt anzusehen, wenn sich der Inhalt des Plakats eindeutig als ein Angriff gegen den Vermieter darstellt.

Das Füttern von Vögeln

Viele Mieter sind tierlieb und haben Freude daran, Vögel auf dem Balkon zu füttern. Den Nachbarn gefällt dies zumeist dann oft nicht, wenn es durch das Anlocken der Vögel zu Verschmutzungen ihrer Balkone durch den Kot der Vögel kommt.

Das Landgericht Berlin befand mit einem Urteil aus dem Jahr 2010, dass das Füttern von Vögeln und das Aufstellen von Wassergefäßen sozialadäquat ist und nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschreitet. Da Balkone gewollt in die Umwelt geöffnet sind, damit die Möglichkeit geschaffen wird, einen Aufenthalt im Freien zu vermitteln, gehört es dazu, dass dort Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm hingelangen und eben auch Vogelkot. Dies – so das Landgericht Berlin – gelte solange, wie es keine gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unverhältnismäßig starke Verschmutzungen gebe.