Nach Verabschiedung des Gesetzes zur Novellierung der Bauordnung in Brandenburg ist festgeschrieben worden, dass bestehende Wohnungen bis zum 31. Dezember 2020 mit Rauchwarnmeldern auszustatten sind. Neubauten sind sofort mit Rauchwarnmeldern auszustatten.
In § 48 der Brandenburgischen Bauordnung wurde festgelegt, wie die Wohnungen auszustatten sind. Es heißt dort: „In Wohnungen müssen 1. Aufenthaltsräume,
ausgenommen Küchen und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.“